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Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung von Prüfungen

Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen

Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wird. Ein durch eine Studienleistung bewertete Prüfung gilt als "bestanden", wenn die Studienleistung erbracht wurde.

Eine Prüfung gilt ebenso als nicht bestanden, wenn der Kandidat bei der Prüfung unentschuldigt fehlt. Bei einem Rücktritt aus triftigen Gründen gibt es keinen Fehlversuch.

Wiederholung von Prüfungen

Nicht bestandene Prüfungen oder als nicht bestanden geltende Prüfungen dürfen - mit Ausnahme der Abschlussarbeit - maximal zweimal wiederholt werden dürfen. Die Abschlussarbeit kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Wird eine Leistung in einem verpflichtend zu belegenden Modul dreimal mit nicht ausreichend (Note größer 4,0) bewertet, so ist die Bachelor- bzw. Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

Den Studierenden, die eine Prüfungsleistung ablegen müssen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist (letzte Wiederholungsmöglichkeit), wird vor dem Ablegen der Prüfung dringend empfohlen, ein Beratungsgespräch mit dem modulverantwortlichen Dozenten oder der modulverantwortlichen Dozentin beziehungsweise den Prüfenden zu suchen.

Endgültig nicht bestanden

Haben Sie Ihre Bachelor- oder Masterprüfung "endgültig nicht bestanden", so bedeutet das, dass Sie grundsätzlich Ihren Prüfungsanspruch in allen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an allen Universitäten im Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes verloren haben.

Ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an anderen Bildungseinrichtungen (z. B. Fachhochschulen) ist jedoch noch möglich. Über Ihre Zulassung entscheidet aber letztlich immer die jeweilige Institution.