Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit
Allgemeiner Grundsatz
Die Studierenden haben die Verpflichtung unverzüglich nach einer Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit, die Prüfungsunfähigkeit durch die Vorlage eines Attests beim zuständigen Prüfungsausschuss (nicht beim Prüfungsamt) postalisch oder persönlich zu belegen. Anderenfalls gilt die versäumte Prüfung als Fehlversuch.
Verfahrensweise für Studierende an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Der Antrag auf Anerkennung des Rücktritts von einer Prüfung muss schriftlich, unter Verwendung des bereit gestellten Formulars erfolgen. Unvollständige und unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet!
- Antragsformular für die Anerkennung des Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit von einer Prüfung
(Zum Ausfüllen des Formulars öffnen Sie das Formular bitte nicht direkt im Internet-Browser, sondern in einem Programm zum Anzeigen und Bearbeiten von PDF-Dokumenten, z.B. Adobe Acrobat Reader!)
Bitte beachten Sie, dass dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit beigefügt werden muss! Hinweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit können Sie dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen.
Hinweis: Studierende der Juristischen Fakultät und der Kulturwissenschaftlichen Fakultät erkundigen sich bitte bei dem für sie zuständigen Prüfungsausschuss bezüglich der Verfahrensweise zum Rücktritt von der Prüfung.
Nachweis der Prüfungsunfähigkeit
Der Studierende muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom konsultierten Arzt Angaben im Sinne von Punkt 3 erwirken. Ohne diese Angaben wird eine Antrag auf Rücktritt von der Prüfung nicht zur Entscheidung angenommen.
- Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
- Eine Bekanntgabe der Diagnose muss nicht erfolgen.
- Die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen sind anzugeben. Eine generelle Attestierung von Prüfungsunfähigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit ist unzureichend. (Hinweis: Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress oder Ähnliches stellen im Sinne der Prüfungsunfähigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens.)
Für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit können Sie sich des Musterformulars bedienen. Das Attest kann auch formlos ausgestellt werden, sowie es die folgenden Punkte enthält.
- Name
- Krankheitssymptome / Art der Leistungsminderung
- Dauer der Krankheit
Fremdsprachige Atteste bedürfen einer amtlichen Übersetzung.
Bei Zweifeln des Prüfungsausschusses am Attest, kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztliches Attests (Musterformular) verlangen. Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung finden sich u.a. auf der Internetseite des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes der Stadt Frankfurt (Oder).
Versäumt der Studierende eine Prüfung, z. B. wegen der Erkrankung des Kindes und ist deshalb eine Betreuung des Kindes erforderlich, muss dies gleichfalls dokumentiert werden. Der Prüfungsausschuss sieht in diesem Fall grundsätzlich den Nachweis als erbracht, wenn die Erkrankung des Kindes mittels Krankenschein dokumentiert wird. Gegebenfalls hat der Prüfling nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen zu anderweitiger Betreuung unternommen hat, diese aber ohne Erfolg geblieben sind.