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Informationen zur Prüfungsanmeldung bzw. -abmeldung

Alle Studierenden müssen sich für die Prüfungen, an denen Sie teilnehmen wollen, fristgerecht anmelden! Ohne Anmeldung sind Sie von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen! Hiervon gibt es keine Ausnahmen!

Im Falle einer Beurlaubung besitzen Sie keine Prüfungsberechtigung an der Europa-Universität Viadrina.

Es gibt für alle Prüfungen eines Prüfungszeitraums (Ende 1. Block, Ende 2. Block, Nachtermine) jeweils einen Zeitpunkt, bis zu dem Sie sich zu den Prüfungen des ent­sprechen­den Prüfungs­zeit­raums an- bzw. abmelden müssen.

Prüfungsanmeldung

Prüfungsanmeldungen sind innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe rechte Box) über viaCampus möglich. Gegen eine Gebühr von fünf Euro pro Prüfung kann die Anmeldung innerhalb der Fristen auch im Prüfungsamt erfolgen.

Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Anmeldung nicht mehr möglich. Hiervon gibt es keine Ausnahmen! Bei Problemen mit der Prüfungsanmeldung, wenden Sie sich bitte immer an das Prüfungsamt.

Studierende, die in den nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Schutzfristen Prüfungen ablegen möchten, erklären neben der regulären Anmeldung zu einer Prüfung, z. B. über viaCampus, gesondert schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss ausdrücklich ihre Bereitschaft, Prüfungen abzulegen. Die Anmeldung zu einer Prüfung in den nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Schutzfristen kann jederzeit vor Antritt der Prüfung widerrufen werden. Der Prüfungsrücktritt erfordert die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn des Mutterschutzes.

Prüfungsrücktritt

Der Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe rechte Box) möglich. Der Rücktritt ist gebührenfrei, wenn er über viaCampus vorgenommen wird. Gegen eine Gebühr von fünf Euro pro Prüfung kann der Rücktritt innerhalb der Fristen auch im Prüfungsamt erfolgen. Bei Problemen mit der Prüfungsabmeldung, wenden Sie sich bitte immer an das Prüfungsamt.

Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch im Krankheitsfall möglich. Die Studierenden haben die Verpflichtung unverzüglich nach einer Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit, die Prüfungsunfähigkeit durch die Vorlage eines Attests beim Prüfungsausschuss zu belegen. Anderenfalls gilt die versäumte Prüfung als Fehlversuch. Bitte beachten Sie, dass das Attest Ihre Prüfungsunfähigkeit bescheinigen muss!

Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

Antragsformular sowie wichtige Hinweise zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit