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Prüfungen während eines Studienaufenthalts im Ausland

Gemäß der Beschlüsse des Fakultätsrates vom 02.12.2009 und  27.04.2022 sowie der Beschlüsse der Prüfungsausschüsse vom 14.10.2015 und 26.04.2022 können Prüfungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in begründeten Einzelfällen an Partneruniversitäten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) geschrieben werden, sofern eine Sicherstellung gleicher Prüfungsbedingungen gewährleistet ist und die/der Prüfende zustimmt.

Voraussetzung ist ein fristgerechter Antrag an den/die jeweilige/n Prüfer/in unter Beibringung eines triftigen Grundes bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin. Weiterhin sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Sie müssen während des Prüfingstermins nachweislich an einer Partneruniversität studieren. Die Partneruniversität selbst muss sich bereit erklären, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung/en zu gewährleisten.
  2. Sie hatten oder haben keine Möglichkeit, die Prüfung vor oder nach Ihrem Auslandsaufenthalt an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) zu schreiben. Insbesondere ist es nicht möglich, eine Prüfung des zweiten Prüfungszeitraums im Ausland zu schreiben, wenn Sie zum ersten Prüfungstermin nicht angemeldet waren, obwohl Sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Prüfung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) zu schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie während einer Beurlaubung nicht berechtigt sind, an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Leistungsnachweise zu erbringen.
  3. Die Prüfung muss im Ausland zeitgleich mit der Prüfung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) geschrieben werden. HINWEIS: Es kann vorkommen, dass die Teilnahme an der Prüfung aufgrund einer Zeitverschiebung nicht möglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Prüfung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) um 8:30 Uhr anfängt, was 2:30 Uhr Ortszeit in Kolumbien entsprechen würde.
  4. Die Prüfungsanmeldung muss innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe rechte Box) über viaCampus erfolgen.
    Ein Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb der bekannt gegebenen Ausschlussfristen (siehe rechte Box) möglich. Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch im Krankheitsfall möglich. Die Studierenden haben die Verpflichtung unverzüglich nach einer Nicht-Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit, die Prüfungsunfähigkeit durch die Vorlage eines Attests im Prüfungsamt zu belegen. Anderenfalls gilt die versäumte Prüfung als Fehlversuch.

Wenn Ihr Antrag durch den/die Prüfer/in genehmigt wurde, ist es Ihre Aufgabe, an der Partneruniversität eine Aufsichtsperson für die Prüfung zu finden. An den meisten Partneruniversitäten können Sie hierfür das International Office der Partneruniversität kontaktieren. Den Namen und die E-Mailadresse der Aufsichtsperson schicken Sie an Ihre/n Prüfer/in.