Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und SPB-Hausarbeiten
Die Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und SPB-Hausarbeiten sollen Sie bei der Bearbeitung Ihrer Hausarbeit unterstützen und können ebenso bei der Anfertigung von z.B. Hausarbeiten für Anfänger/-innen und Fortgeschrittene oder auch Bachelorarbeiten hilfreich sein.
Für das einfachere Nachlesen stellen wir Ihnen die Hinweise auch als Download (pdf) zur Verfügung.
1. Deckblatt/Titelblatt
- Oben links: Name, Fachsemester, Studiengang, Matrikelnummer
- Mitte: Thema
- Unten rechts: Name des Aufgabenstellers, Bezeichnung der Lehrveranstaltung
2. Gliederung mit Seitenzahlen
3. Literaturverzeichnis
4. Text
5. Erklärung über die selbstständige Abfassung einer Arbeit (Anhang zu § 40 Abs. 2 SPO)
Es ist das alpha-numerische System: A., I., 1., a), aa) zu empfehlen. Jede Gliederungsebene hat eine Überschrift und ist zu nummerieren. Wenn ein Gliederungspunkt I., 1., a), etc. existiert, muss es jeweils auch die Gliederungspunkte II., 2., b), etc. geben. Vollständige Sätze und direkte Fragen sind als Überschriften zu vermeiden.
Zum Inhaltsverzeichnis gehören neben der Gliederung des eigentlichen Textes mit den zugehörigen Seitenzahlen weitere Bestandteile der Arbeit wie Literaturverzeichnis, eventuell auch Abkürzungsverzeichnis. Der eigentliche Text wird mit arabischen Seitenzahlen nummeriert, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und dgl. mit römischen.
DIN A 4 einseitig
Seitenränder: links mind. 2 cm, oben mind. 2,5 cm, unten mind. 2 cm, rechts mind. 7 cm
Umfang:
Seminararbeit SPB/Bachelorarbeit: meist ca. 40.000 Zeichen
Hausarbeit SPB: ca. 80.000 Zeichen
Empfehlung:
Der Umfang des Textes der Arbeiten einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll die oben angegebene Anzahl der Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen.
Geheftet oder gebunden (ohne Plastik- bzw. Prospekthüllen)
Alle Gliederungspunkte müssen sich im Text als Überschriften wiederfinden. Überschriften sind nicht mit einem Punkt zu beenden. Einschlägige Rechtsprechung und relevante Fachliteratur sind möglichst vollständig und umfangreich zu ermitteln und kritisch zu diskutieren. Auf korrekte Rechtschreibung, Grammatik – auch bei indirekter Rede – und Zeichensetzung ist zu achten.
Literaturverzeichnis
Das Literaturverzeichnis soll nicht nach Literaturgattungen, etwa nach Monographien, Kommentaren, Aufsätzen, etc., untergliedert werden. Das Verzeichnis hat eine vollständige Zusammenstellung der Literatur, die in der Arbeit verwendet wurde, zu enthalten. Alle Bücher und Aufsätze, die in den Fußnoten angegeben sind, müssen im Literaturverzeichnis zu finden sein.
Das Verzeichnis ist nach den Nachnamen von Verfasser/innen in alphabetischer Reihenfolge aufzubauen und hat alle erforderlichen Angaben zu beinhalten, die eine eindeutige Identifikation des angegebenen Werkes ermöglichen. Verlagsangaben sind in der deutschen, juristischen Literatur nicht üblich. Ortsangaben sind möglich, sollten dann aber im gesamten Verzeichnis einheitlich gehandhabt werden. Akademische Grade oder Titel werden stets weggelassen. Die Auflage ist erst ab der zweiten Auflage anzugeben.
Nicht aufgeführt werden Gesetze bzw. Verträge und Gerichtsentscheidungen (Rechtsprechung). Skripte (Alpmann&Schmidt, Hemmer etc.) sowie Wikipedia sind nicht zitierfähig.
Eine Internetseite bzw. -adresse ist für sich keine Fundstellenangabe. Eine Internetseite kann den Zugang zu einer wissenschaftlichen Quelle bzw. Fundstelle erleichtern oder gar erst ermöglichen, ist aber selbst keine Quelle. Eine Internetadresse anstatt einer echten Quellenangabe in Fußnoten oder im Literaturverzeichnis sollte nicht verwendet werden. Fundstellen aus dem Internet oder juristischen Datenbanken (z.B. Juris), die auch gedruckt verfügbar sind, sind vorrangig nach der gedruckten Fundstelle zu zitieren. Bei Quellen, die ausschließlich elektronisch publiziert worden sind, ist die von der Datenbank (z.B. Juris) vorgeschlagene Zitierweise zu befolgen. Ist keine andere Quelle als die Internetquelle verfügbar, so sollte zusätzlich angegeben werden, wann die Internetadresse zuletzt abgerufen wurde.
Bei Kommentaren sind im Literaturverzeichnis grds. nur die Herausgeber anzugeben und nicht die einzelnen Bearbeiter und ihre Beiträge. Die einzelnen Bearbeiter sind nur in den Fußnoten beim konkreten Zitat anzugeben.
Beispiel:
Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 73. Aufl., München 2015
Bei Monographien beginnt die Literaturangabe im Literaturverzeichnis mit dem Nachnamen des Verfassers, dann durch Komma getrennt der oder die Vorname(n), die auszuschreiben sind. Adelsprädikate werden dem Vornamen nachgestellt (z.B. Münchhausen, Hieronymus Baron von). Mehrere Autorennamen werden durch Schrägstrich ("/") voneinander getrennt. Auf den oder die Namen folgen vollständiger Titel des Buches, ab der zweiten Auflage die Auflage, (einheitlich in der gesamten Arbeit evtl. der Erscheinungsort und) Erscheinungsjahr. Bei mehreren Erscheinungsorten reicht die Angabe des ersten Ortes verbunden mit der Angabe "u.a." aus.
Beispiel:
Jarass, Hans D., Charta der Grundrechte der Europäischen Union, München 2013
Beiträge in Sammelwerken
Zu nennen sind: Autor, Titel des Beitrages, Herausgeber, Titel des Sammelwerks, Ort, Jahr, genaue Fundstelle des Beitrages.
Beispiel:
Reinisch, August, Internationales Investitionsschutzrecht, in: Christian Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, Berlin 2009, S. 346 - 374
Bei Aufsätzen und Urteilsanmerkungen folgen nach der Nennung des Autors (Nachname, Vorname) der Titel des Beitrages und der (abgekürzte) Name der Zeitschrift, das Jahr sowie die erste Seite des Aufsatzes und entweder die letzte Seite des Aufsatzes oder die Angabe "f." (wenn der Aufsatz zwei Seiten hat) oder "ff." (bei mehr als zwei Seiten). Die Angabe von "S." vor der Seitenzahl ist bei Zeitschriftenaufsätzen nicht erforderlich. Eine Angabe des Heftes oder Bandes der Zeitschrift sollte nur erfolgen, wenn dies (ausnahmsweise) bei dieser Zeitschrift so üblich ist, z.B. RabelsZ 60 (1996), 72 ff.
Beispiel:
Martiny, Dieter, Europäisches Familienrecht - Utopie oder Notwendigkeit?, RabelsZ 59 (1995), 419 - 440
In kürzeren Arbeiten ist ein Abkürzungsverzeichnis generell entbehrlich. Ansonsten führt es alle in der Arbeit verwendeten fachbezogenen oder sonstigen unüblichen Abkürzungen auf, nicht aber gebräuchliche oder Standardabkürzungen (wie i.d.R., z. B., usw., d. h., BGB, GG) und nennt ihre Bedeutung.
Grundsätzlich muss eine wissenschaftliche Arbeit eine selbstständige eigene Leistung des Autors sein. Wenn das Ergebnis der Arbeit durch Täuschung, insbesondere Plagiat, zu beeinflussen versucht wird, ist diese mit 0 Punkten zu bewerten. In der Arbeit sollen fremde Gedanken lediglich verarbeitet werden. Dieser Verarbeitungsprozess muss unbedingt erkennbar sein. Fremde Gedanken sind in aller Regel nicht wörtlich zu übernehmen, sondern – nach einer kritischen Reflexion – in eigene Worte zu fassen.
Wörtliche Zitate (direkte Zitate) sollten nur dann verwendet werden, wenn es auf die genaue Formulierung ankommt. Wörtliche Zitate müssen in Anführungsstriche gesetzt werden. Auslassungen sind zu kennzeichnen (durch drei Punkte: [...]). Nach dem Zitat folgt eine Fußnote, aus der sich die Quelle und deren genaue Fundstelle zwecks Nachprüfbarkeit ergeben.
Indirekte Zitate übernehmen nur fremde Gedanken, nicht aber die fremde Formulierung. Sie werden ohne Anführungszeichen durch eine Fußnote mit Quellenangabe kenntlich gemacht.
Zu zitieren ist grundsätzlich die neueste Auflage eines Werkes. Frühere Auflagen sollen nur zitiert werden, wenn es auf sie wegen des Inhalts ankommt.
Was sich direkt aus dem Gesetz ergibt, darf nicht durch ein Literatur- oder Rechtsprechungszitat, sondern nur durch Angabe der Gesetzesvorschrift belegt werden. Das Gesetz ist immer direkt im Text und möglichst genau zu zitieren.
Beispiel:
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWahlG oder § 46 I 1 Nr. 3 BWahlG.
Die Fußnoten müssen am Ende einer jeden Seite (nicht erst am Ende der Arbeit) stehen und durch den gesamten Text durchnummeriert sein (nicht seitenweise).
Fußnoten werden behandelt wie Sätze. Sie beginnen mit einem großen Buchstaben und enden mit einem Punkt.
Wenn die genauen Fundstellen bereits im Literaturverzeichnis zu finden sind, kann sich in den Fußnoten auf Kurzzitate beschränkt werden. Vornamen der Verfasser können weggelassen oder abgekürzt werden, nicht jedoch die Nachnamen.
Gerichtsentscheidungen sind generell nach den amtlichen Sammlungen und mit der genauen Seitenangabe des entsprechenden Gedankens zu zitieren.
Beispiele:
BVerfG: BVerfGE 30, 1 (24).
EuGH: Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz), Slg. 2004, I-837, Rn. 12.
IGH: LaGrand (Germany v. United States of America), Judgment, I.C.J. Reports 2001, p. 466, Rn. 96.
Bei Zeitschriftenbeiträgen folgt nach dem Namen der (abgekürzte) Zeitschriftentitel. Die exakte Fundstelle wird durch ein Komma abgetrennt. Die Angabe von Heft- oder Bandnummer ist nur erforderlich, wenn dies bei der betreffenden Zeitschrift üblich ist.
Bei Festschriftbeiträgen kann der Titel der Festschrift durch "FS-Name des Geehrten" wiedergegeben werden. Der Titel des Beitrages muss nicht angegeben werden. Die Angabe "S." für Seite ist hier – anders als bei Zeitschriftenbeiträgen – üblich und erforderlich.
Bei Lehrbüchern können statt der Seitenzahlen auch die jeweiligen Gliederungszeichen (z.B. "§ 15 II") und/oder Randnummern angegeben werden. Die gewählte Zitierweise ist einheitlich in der ganzen Arbeit anzuwenden.
Bei Kommentaren ist neben Namen der Herausgeber (z.B. "Hüffer") oder Sachtitel (z.B. "MünchKomm") auch der Name des Bearbeiters der zitierten Kommentierung anzugeben. Kommentare werden in aller Regel nach Paragraphen und Randnummern zitiert. Die Seitenzahl ist nicht anzugeben.
Alle legislativen Instrumente müssen so zitiert werden, dass die genaue Quelle, Fassung und Fundstelle zu erkennen ist. Es ist die Standardzitierweise der Ursprungsrechtsordnung des Gesetzes bzw. der Verordnung zu verwenden. Für deutsche Gesetze und gängige Rechtsverordnungen genügt die Standardabkürzung (z.B. GG, StGB, BGB).
Beispiel:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950
Bei Instrumenten der Europäischen Union (Richtlinien, Verordnungen), völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen internationalen Instrumenten (z.B. UN-Generalversammlungs- oder Sicherheitsresolutionen) ist die vollständige Angabe des Titels und der offiziellen Fundstelle unbedingt erforderlich.
Beispiele:
Charta der Grundrechte der EU, ABl. 2012 C 326/391
VO (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. 2011, L 141/1
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, UNTS, vol. 2187, p. 3
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN Doc. GA/RES 217 A (III) (10.12.1948)
Um Plagiate zu finden, verwendet die Fakultät entsprechende Software. Alle Arbeiten müssen sowohl in ausgedruckter Form als auch in einem elektronischen Format, das nicht speziell gegen solche Suchsoftware geschützt sein darf, eingereicht werden.
(Stand: August 2017)
Bitte beachten Sie auch die Hinweise der jeweiligen Hochschullehrer/-innen zu den Formalien.