§ 39 Hausarbeit
(1) 1Die Hausarbeit soll den Studierenden die Gelegenheit geben darzutun, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist im Rahmen seines Schwerpunktbereichs wissenschaftlich zu arbeiten, sich ein selbstständiges Urteil zu bilden und ihre Ergebnisse sachgerecht darzustellen. 2Die Hausarbeit kann von jeder prüfungsberechtigten Hochschullehrerin oder jedem prüfungsberechtigten Hochschullehrer ausgegeben werden sowie von den an der Fakultät lehrenden Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des BbgHG erfüllen. 3Andere Dozierende können nur gemeinsam mit den in Satz 2 erwähnten Aufgabenstellerin oder Aufgabensteller sein.
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt sechs Wochen.[1] 2Die Studierenden bestimmen den Zeitpunkt der Themenausgabe nach individueller Absprache mit der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller. 3Die Bearbeitung kann sowohl in der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. 4Studierende können die Hausarbeit wahlweise außerhalb oder innerhalb eines angebotenen Seminars anfertigen. 5Hausarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen. 6Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Gutachterinnen oder Gutachter und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine englischsprachige Hausarbeit und im Schwerpunktbereich 6 (Polnisches Recht) auch eine polnischsprachige Hausarbeit zugelassen werden.
(3) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit setzt voraus, dass die Studierenden zuvor mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich, nachgewiesen durch eine mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertete Seminararbeit[2], teilgenommen haben. 2Die Bearbeitungszeit wird von der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller festgelegt und vor Ausgabe des Themas bekannt gegeben. 3Für die Bewertung der Seminararbeit bestimmt die Aufgabenstellerin oder der Aufgabensteller die zuständigen Prüferinnen oder Prüfer. 4Für die Bewertung gilt § 24 Abs. 1 entsprechend. 5Benotete Seminararbeiten, die nicht innerhalb von drei Jahren abgeholt werden, können vernichtet werden. 6Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist. 7§ 19 Abs. 4 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.
Die Inanspruchnahme der Schreibberatung des Schreibzentrums während der Anfertigung einer Seminararbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig.
Zu § 39 Abs. 3 SPO 2016 - anwendbar auch auf § 39 Abs. 3 SPO 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Der Prüfungsausschuss beschließt die "Hinweise zur Anfertigung von Seminararbeiten und SPB-Hausarbeiten" als eine Empfehlung für korrektes wissenschaftliches Arbeiten.
(4) 1Das Thema der Hausarbeit kann sich inhaltlich auf alle Pflichtteile und Wahlpflichtteile des Schwerpunktbereichs erstrecken, den die Studierenden gewählt haben. 2Es darf mit dem Thema der Seminararbeit nach Abs. 3 oder einer Bachelorarbeit nach der Prüfungsordnung für den "Bachelor des deutschen Rechts" nicht übereinstimmen oder diesem ähneln. 3Eine Betreuung durch die Aufgabenstellerin oder den Aufgabensteller während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit ist, mit Ausnahme einer Erläuterung bei der Vergabe des Themas, unzulässig.
Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.
(5) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit erfolgt gegenüber der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller. 2Vor der Ausgabe des Themas ist der Aufgabenstellerin oder dem Aufgabensteller die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 und nach § 38 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nachzuweisen. 3Der Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen kann, bestellt die Aufgabenstellerin oder den Aufgabensteller als Erstprüferin oder Erstprüfer.
(6) 1Die Aufgabenstellerin oder der Aufgabensteller teilt unverzüglich nach Ausgabe des Themas an die Studierenden dem Prüfungsamt schriftlich das Thema der Hausarbeit und den Bearbeitungsbeginn mit. 2Zugleich schlägt sie oder er dem Prüfungsausschuss die Bestellung der Zweitprüferin oder des Zweitprüferers (§ 40 Abs. 3) vor. 3Über den Vorschlag entscheidet der Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen kann. 4Ist Aufgabenstellerin oder Aufgabensteller eine Privatdozentin oder ein Privatdozent oder eine Honorarprofessorin oder ein Honorarprofessor, soll Zweitprüferin oder Zweitprüfer ein hauptamtlich an der Fakultät tätige Hochschullehrerin oder ein hauptamtlich an der Fakultät tätiger Hochschullehrer sein.
1. Prof. Dr. Kudert kann gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SPO 2016 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG Aufgabensteller einer SPB-Hausarbeit im Schwerpunktbereich 1 sein.
2. Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SPO 2016 kann Prof. Dr. Kudert in der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung (mit-)prüfen.
3. Im Fall von Nr. 1 wird empfohlen, dass mindestens ein hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine hauptamtliche Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät als Gutachter/in bestellt wird (§ 39 Abs. 6 S. 4 SPO 2016 analog).
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[1] | Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 80.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die vorangestellte Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen. |
[2] | Empfehlung: Der Umfang des Textes der Seminararbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 40.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die vorangestellte Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen. |