§ 14 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) 1Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch unzulässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. 2Das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung gilt als Täuschungsversuch. 3Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Feststellung durch die jeweilige Prüferin oder den jeweiligen Prüfer und nach Anhörung der oder des Studierenden. 4Der Prüfungsausschuss kann seine Kompetenzen (Anhörung und Entscheidung) auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen.
Sollte das Handy nach Aufforderung des Aufsichtspersonals und innerhalb der Bearbeitungszeit der Klausur eingeschaltet sein, stellt diese Tatsache unabhängig von der tatsächlichen Nutzung einen Täuschungsversuch (Verwenden/Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels) dar.
(2) 1Es handelt sich um ein Plagiat, wenn in einer schriftlichen Arbeit bei der Übernahme des Wortlauts oder des wesentlichen Sinns eines Dokuments die entsprechende Quelle nicht zitiert wird. 2Ein Plagiat liegt ebenfalls vor, wenn die Arbeit einer anderen Person ganz oder teilweise als eigene ausgegeben wird, eine Arbeit ganz oder teilweise aus dem Internet oder von einem elektronischen Datenträger heruntergeladen und als eigene ausgegeben wird oder eine fremdsprachige Arbeit ganz oder teilweise übersetzt und als eigene ausgegeben wird.
(3) 1Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "ungenügend" (0 Punkte).
(4) 1In schwerwiegenden Fällen nach Abs. 1 und 3 kann der Prüfungsausschuss Studierende nach deren Anhörung von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen bzw. Wiederholungsversuche in diesem Studiengang ausschließen, so dass diese Studierenden den Prüfungsanspruch für die Zwischen- bzw. Schwerpunktbereichsprüfung verlieren und gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 BbgHG zu exmatrikulieren sind. 2Ein schwerwiegender Fall liegt in der Regel dann vor, wenn es sich um Fälle von Bestechung oder Bedrohung der Prüfenden oder Aufsichtführenden handelt oder Studierende bei mindestens zwei Prüfungsleistungen einen Täuschungsversuch, der nicht unter Abs. 5 fällt, unternehmen. 3Gleiches gilt, wenn Studierende bei dem Antrag auf Anerkennung von Teilleistungen oder Bewilligung von Ausnahmeentscheidungen wiederholt täuschen oder zu täuschen versuchen. 4Der Prüfungsausschuss kann seine Kompetenz zur Anhörung der Studierenden auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen.
(5) In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses bzw. dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden sind den betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und - falls es sich um Verwaltungsakte handelt - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.