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Familienbüro der Viadrina

Elternzeit

Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Beratungsstellen und Ämter.

Elternzeit bezeichnet den Rechtsanspruch berufstätiger Eltern (Mütter und Väter), gemeinsam oder abwechselnd, auch auf verschiedene Zeiten aufgeteilt, der Arbeit fernzubleiben oder diese zu reduzieren.

  • Elternzeit ist nicht eingeschränkt auf die Elterngeldbezugszeit.
  • Für jedes Kind hat jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit, grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. 
  • Mit Zustimmung des*der Arbeitgebenden können 24 Monate Elternzeit auch später genommen werden, jedoch nur bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.
  • Elternzeit kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte unterteilt werden, weitere Aufteilungen sind nach Zustimmung des*der Arbeitgeber*in möglich.
  • Der*die Arbeitnehmer*in muss verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
  • Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche möglich. Auf Antrag kann man unter den Voraussetzungen des §15 Absätze 5-7 BEEG zweimal die Arbeitszeit verringern oder anders ausgestalten.
  • Das BEEG enthält einen Kündigungsschutz für Elternzeitnehmende, nach dem ab Ankündigung der Elternzeit, allerdings höchstens 8 Wochen vor deren Beginn, und für den Zeitraum der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Fällen und ausnahmsweise gekündigt werden kann.
  • Die Elternzeit kann auf Wunsch der Eltern, aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, danach gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis.
  • Eine Verlängerung der Elternzeit über den beantragten Zeitraum hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der*die Partner*in begründet an der Inanspruchnahme der Elternzeit gehindert ist.
  • Für die Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der vereinbarten Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes kann befristet eine Vertretung eingestellt werden.

Während der Elternzeit ist eine 100%-ige Vertretung möglich. Details zur Einstellung einer Vertretung besprechen Sie bitte mit den Mitarbeitenden des Personaldezernates.

Elternzeit Infomappe, Download als pdf

Elterngeld

Elterngeld und Elternzeit sind unabhängig voneinander zu betrachten, dh, Sie können auch Elterngeld beantragen, ohne in Elternzeit zu gehen. Zur genauen Berechnung der Höhe Ihres Elterngeldes sowie der für sinnvollsten Art der Inanspruchnahme wenden Sie sich bitte an die Elterngeldstelle des zuständigen Jugendamtes.

Mit dem Elterngeldrechner können Sie sich schon vorab individuell informieren.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Elterngeld und der Elternzeit.