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Teilzeitstudium

Studierende der Viadrina haben die Möglichkeit, ein Teilzeitstudium zu beantragen. Dafür gelten folgende Bedingungen:

  • Ein Teilzeitstudium muss für mindestens zwei Semester beantragt werden.
  • In diesen zwei Semestern dürfen zusammen in der Regel höchstens 30 ECTS-Credits erworben bzw. bei nicht modularisierten Studiengängen die Hälfte der laut Studienverlaufsplanung zu erbringenden Studienleistungen erbracht werden.
  • Bei Überschreiten dieser Grenzen fallen die Studierenden rückwirkend in das Vollzeitstudium zurück. In diesem Fall ist ein erneuter Antrag mit unveränderter Begründung grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Jedes Semester innerhalb des Teilzeitstudiums wird als halbes Fachsemester gezählt, zwei Teilzeitsemester ergeben also zusammen ein Fachsemester.

 

Gründe für ein Teilzeitstudium

Ein Teilzeitstudium ist möglich, wenn Studierende aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu absolvieren.

Persönliche Gründe sind insbesondere

  • Betreuung eines Kindes
  • Pflege/Betreuung eines nahen Angehörigen
  • Behinderung oder chronische Erkrankung
  • Berufstätigkeit mit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche

Andere persönliche Gründe können im Einzelfall anerkannt werden und müssen durch geeignete Nachweise ber der Beantragung belegt werden.

Antragstellung

  • Die Antragstellung ist bis zum Ende der Rückmeldefrist (Einschreibefrist für Erstsemester) beim Immatrikulationsamt möglich.
  • Ein Nachweis der persönlichen Gründe ist erforderlich.
  • Eine mehrmalige Antragstellung ist möglich, setzt jedoch einen Studienfortschritt voraus.

In folgenden Studiengängen ist darüber hinaus der Abschluss einer verbindlichen Studienverlaufsvereinbarung mit dem Prüfungsausschuss verpflichtend:

  • German and Polish Law/Bachelor
  • German and Polish Law/Master
  • Europäisches Wirtschaftsrecht (ab PO 2019)
  • Double- und Triple-Abschlüsse

Bei allen anderen Studiengängen ist eine Studienverlaufsvereinbarung nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass

  • Teilzeitstudierende den gleichen Status wie Vollzeitstudierende haben und den vollen Semesterbeitrag bezahlen müssen.
  • eine BAföG-Förderung und ein Teilzeitstudium einander ausschließen.
  • im Staatsexamensstudiengang der Juristischen Fakultät bei der Berechnung der Semester für die Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung (§ 13 BbgJAO) die Teilzeitsemester als volle Fachsemester gezählt werden, das Teilzeitstudium hier folglich unberücksichtigt bleibt.

In den Studiengängen Magister des Rechts, German and Polish Law, in weiterbildenden Masterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Mehrfachabschlüssen gelten Ausnahmeregelungen, die Sie bitte bei der Studienfachberatung erfragen.