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Regelstudienzeit, verpflichtende Studienfachberatung, Nachteilsausgleich, Chancengleichheit

Regelstudienzeit

Das Studium sollte grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. Die Regelstudienzeit ist in den jeweiligen Ordnungen der Studienprogramme der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der verankert und beträgt bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, sechs Fachsemester mit einem Studienumfang von 180 ECTS-Credits. Bei konsekutiven Masterstudiengängen, beträgt die Regelstudienzeit vier Fachsemester mit einem Studienumfang von 120 ECTS-Credits.

Verpflichtenden Studienfachberatung und weitere Fristen

Die Teilnahme an der Studienfachberatung nach § 6 i.V.m. § 3 Absatz 3 ASPO vom 27.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung ist gemäß §§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 20 Absatz 3 Satz 1 BbgHG für Studierende verpflichtend, wenn sie die Bachelorprüfung nicht innerhalb von zehn Fachsemestern erfolgreich abgelegt haben bzw. wenn sie die Masterprüfung nicht innerhalb von acht Fachsemestern erfolgreich abgelegt haben. Hiervon ausgenommen ist der Fall, wonach die Überschreitung einer Prüfungsfrist von ihnen nicht zu vertreten ist.

Der oder die Studierende wird zu Beginn des auf das Fristende folgenden Semesters (Bachelor: zu Beginn des elften Fachsemesters; Master: zu Beginn des neunten Fachsemesters) schriftlich zur verpflichtenden Studienfachberatung eingeladen. Die verpflichtende Studienfachberatung wird von dem oder der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses durchgeführt. Die verpflichtende Studienfachberatung findet grundsätzlich in Form eines persönlichen Einzelgesprächs statt. Nach Zugang der schriftlichen Einladung zum Beratungsgespräch, findet das Gespräch in der Regel innerhalb von vier Wochen statt.

Ziel der verpflichtenden Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Situation des oder der Studierenden.

Im Falle der Nichteinhaltung der abgeschlossenen Studienverlaufsvereinbarung aus triftigem Grund, ist der Nachweis des triftigen Grundes unmittelbar nach Bekanntwerden und in schriftlicher Form an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses zu erbringen. Im Falle von Krankheit als triftigem Grund ist diese mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Die Berücksichtigung sonstiger triftiger Gründe muss schriftlich und unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragt werden. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet, ob triftige Gründe vorliegen, die eine Anpassung der Studienverlaufsvereinbarung rechtfertigen und passt diese bei Anerkennung eines triftigen Grundes gemeinsam unverzüglich mit dem bzw. der betreffenden Studierenden an. Liegen keine triftigen Gründe vor, gelten die Regelungen des § 6 Absatz 7 Satz 1 ASPO vom 13.07.2022 in der jeweils geltenden Fassung.

Triftige Gründe können zum Beispiel sein:

  • Krankheit mit Prüfungsunfähigkeit,
  • Äußere unzumutbare Einwirkungen während der Prüfung,
  • Tod eines nahen Angehörigen.

Die Ausübung einer Berufstätigkeit stellt in der Regel keinen triftigen Grund dar!

Lehnen die Studierenden den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung ab, schließen sie eine solche nicht innerhalb der vorgegebenen Frist ab oder haben die Studierenden auch nach Ablauf einer in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Frist nicht die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums vorgesehenen ECTS-Credits erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so werden sie gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 BbgHG exmatrikuliert. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung der Frist von den Studierenden nicht zu vertreten ist.

Nachteilsausgleich und Chancengleichheit

In besonderen Härtefällen (z. B. längere Krankheit) kann der zuständige Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag hin eine Ausnahme von den in § 6 Absatz 1 ASPO vom 13.07.2022 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen gewähren und eine weitergehende Fristverlängerung aussprechen. Der Antrag ist unverzüglich bei Vorliegen der Gründe unter Einreichen entsprechender Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu stellen; im Fall von Krankheit durch eine entsprechende Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Der zuständige Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung finden sich u.a. auf der Internetseite des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes der Stadt Frankfurt (Oder).

Studierende, die die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen beziehungsweise sich in Elternzeit befinden beziehungsweise Kinder außerhalb der gesetzlich geregelten Elternzeit und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Für Studierende mit Familienaufgaben wurde zum besseren Verständnis des Nachteilsausgleiches eine Handreichung entwickelt, die Beispiele für die konkrete Auslegung der rechtlichen Formulierung nennt.

Bei der Gestaltung des Studienablaufs sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen wird versucht, den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und chronischen Erkrankungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Belegt der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss dem oder der Studierenden gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für die anderen Studienleistungen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Einzureichende Unterlagen

  1. Antragsformular
  1. Belege für die im Antrag benannten Gründe,
    z. B. Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit