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Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit im Fall von Prüfungsunfähigkeit

Allgemeiner Grundsatz

Werden Sie während der Anfertigung Ihrer Abschlussarbeit (Bachelor- bzw. Masterarbeit) krank und Sie sind in Folge der Erkrankung erheblich in Ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt, haben Sie die Möglichkeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen.

Verfahrensweise

Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit muss unverzüglich schriftlich, unter Verwendung des bereit gestellten Formulars erfolgen. Unvollständige und unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet!

Bitte beachten Sie, dass dem Antrag eine entsprechende amtsärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheingung beigefügt werden muss! Hinweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit können Sie dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen.

Nachweis der Prüfungsunfähigkeit

Der Studierende muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht von dem/der konsultierten Amtsarzt/Amtsärztin Angaben im Sinne von Punkt 3 erwirken. Ohne diese Angaben wird eine Antrag auf Rücktritt von der Prüfung nicht zur Entscheidung angenommen.

  1. Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den/die konsultierte/n Amtsarzt/Amtsärztin, von seiner/ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
  2. Eine Bekanntgabe der Diagnose muss nicht erfolgen.
  3. Die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen sind anzugeben. Eine generelle Attestierung von Prüfungsunfähigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit ist unzureichend. (Hinweis: Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress oder Ähnliches stellen im Sinne der Prüfungsunfähigkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens.)

Für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit können Sie sich des Musterformulars bedienen. Das Attest kann auch formlos ausgestellt werden, sowie es die folgenden Punkte enthält.

  • Name
  • Krankheitssymptome / Art der Leistungsminderung
  • Dauer der Krankheit

Fremdsprachige Atteste bedürfen einer amtlichen Übersetzung.

Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung finden sich u.a. auf der Internetseite des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes der Stadt Frankfurt (Oder).

Ist der Studierende in der Anfertigung einer Abschlussarbeit eingeschränkt, z. B. wegen der Erkrankung des Kindes und ist deshalb eine Betreuung des Kindes erforderlich, muss dies gleichfalls dokumentiert werden. Der Prüfungsausschuss sieht in diesem Fall grundsätzlich den Nachweis als erbracht, wenn die Erkrankung des Kindes mittels Krankenschein dokumentiert wird. Gegebenfalls hat der Prüfling nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen zu anderweitiger Betreuung unternommen hat, diese aber ohne Erfolg geblieben sind.